Die Regelfall-Stellungnahme vom DIN e.V.
Laut einer aktuellen Antwort vom DIN e.V. stellen Nullschwellen auch nach der Norm für Bauwerksabdichtung (DIN 18531-1 und -5) einen Regelfall dar. Weiterhin betont das DIN e.V., dass Nullschwellen mit unterschiedlichen Maßnahmen zuverlässig hergestellt werden können. Damit ist die Frage nach der technischen Unabdingbarkeit von Türschwellen beantwortet: Es gibt auch laut dem DIN e.V. keine technischen Gründe mehr, die gefährliche und für Menschen mit Behinderung ausgrenzende Türschwellen rechtfertigen. Selbst an Freisitztüren wie z.B. an Balkon- und Dachterrassentüren können Nullschwellen zuverlässig hergestellt werden!
Die Regelfall-Stellungnahme ist aufgrund einer Anfrage von mir beim DIN e.V. für einen aktuellen Artikel, der in der Fachzeitschrift Freiräume erscheinen wird, entstanden.
Die Regelfall-Stellungnahme vom DIN e.V. habe ich heute am 06.07.2018 per Mail erhalten. Für meine Leser gibt es diese hier in ungekürzter Fassung:
Wie bereits erwähnt ist die Anwendung von DIN-Normen grundsätzlich freiwillig. Erst wenn Normen zum Inhalt von Verträgen werden oder wenn der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt, werden Normen bindend. Letzteres ist im Falle der bauaufsichtlichen Einführung einer Norm gegeben.
Die Normenreihe DIN 18531 legt Anforderungen an die Abdichtung von nicht genutzten und genutzten Dächern gegen Niederschlagswasser fest. Es benennt die zu berücksichtigenden Einwirkungen und legt Planungs- und Ausführungsgrundsätze fest.
Die Normenreihe DIN 18531 ordnet den Begriff Sonderlösung oder -konstruktion nicht besonders gefährdenden Techniken zu, vielmehr versteht er sich als Synonym für solche, die nicht in der Norm (abschließend) geregelt sind. Sie sind daher nicht von vorneherein von einer Zuordnung zu den anerkannten Regeln der Technik ausgeschlossen und/oder als „riskante“ Konstruktionen einzustufen.
Da niveaugleiche Übergänge mit unterschiedlichen Maßnahmen zuverlässig hergestellt werden können, soll in der Norm für Abdichtung von Dächern, Balkonen, Loggien und Laubengängen nicht eine von diesen herausgestellt und damit andere benachteiligt werden. Die vorgenommene Formulierung in der Norm soll jedoch die Baubeteiligten sensibilisieren, besondere Sorgfalt bei Planung und Ausführung walten zu lassen. Die Norm schließt daher niveaugleiche Schwellen nicht aus, im Gegenteil, durch ihre Benennung sind sie als Regelfall aufzufassen, der aber nicht abschließend normativ regelbar ist.
Die Regelfall-Stellungnahme macht nun Nullschwellen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung viel leichter zugänglich. Nun wurde endlich auch seitens des DIN e.V. klargestallt, dass Nullschwellen nicht im Widerspruch zur Norm für Bauwerksabdichtung stehen, dass Nullschellen keinen Sonderfall nach der Norm für Bauwerksabdichtung darstellen und dass gefährliche und hinderliche Türschwellen technisch nicht mehr sein müssen!!!!!!
Nullschwellen sind die Norm, nach der Regelfall-Stellungnahme und nach der Nullschwellen-Stellungnahme!
Nullschwellen sind auch nach der Norm für barrierefreies Bauen, der DIN 18040-1 und -2, der Regelfall. Das besagt die Nullschwellen-Stellungnahme. Diese ist ebenfalls aufgrund einer Anfrage von mir beim DIN e.V. bereits im Sommer 2013 vom DIN e.V. verfasst worden und wurde von der Fachzeitschrift BEHINDERTE MENSCHEN Ausgabe 4-5/2013 öffentlich gemacht.