Nur bestimmte Schwellen werden noch wirklich gebraucht!

Der Kommentar vom Boorberg Verlag zum § 39 Abs. 1 LBO – Was sagt der Autor zur Nullschwellen-Petition

Der Kommentar vom Boorberg Verlag zum § 39 Abs. 1 der LBO BW ist der umfassendste Kommentar, den ich zu diesem Paragraphen gefunden habe. Den Autor, Prof. Dr. Gerd Hager habe ich  am 23.01,19 hinsichtlich meiner Nullschwellen-Petition und dem erstaunlichen ersten Bericht des Petitionsausschusses zur Nullschwellen-Petition angeschrieben. Herr Prof. Gerd Hager wollte zur unten stehenden Mail eine Rückmeldung geben. Da die Nullschwellen-Petition bis heute weiter geprüft wird – bleibt die Rückmeldung vom Autor des bedeutenden Kommentars zum § 39 LBO BW weiterhin sehr spannend. Laut diesem Kommentar muss auch Betreutes Wohnen nach § 39 gebaut werden, wenn das Gebäude überwiegend von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung genutzt wird. Alle kritisierten Objekte der Petitionen16/2534, 16/2100 und 16/3244 werden zu 100 % von älteren Menschen genutzt. Meine Mail vom Januar 2019 enthält sehr spannende Fragen an den Autor Prof. Gerd Hager. Sobald ich eine Antwort erhalten habe, gibt es weiter Infos hier auf meinem Blog.

Hier meine Mail  an den Autor des Kommentar vom Boorberg Verlag zum § 39 Abs. der LBO BW vom 23.01.19:

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Gerd Hager,

vielen Dank für unser gemeinsames Telefongespräch vom 17.01.19. Ich habe mich sehr darüber gefreut. Wie bereits erwähnt, habe ich Ihre Kommentare zur LBO BW intensiv studiert J

Ihre Kommentierung zum § 39 I der LBO BW im Kommentar zur Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom Boorberg Verlag ist die ausführlichste, die ich zu diesem § 39 I gefunden habe. Auf der Seite 537 schreiben Sie zum § 39 I (siehe Rn 5) folgendes:

„§ 39 I schreibt vor, dass alle Anlagen i. S. d. § 1, die überwiegend (d.h. mehr als zur Hälfte) oder sogar ausschließlich von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt (aufgesucht/bewohnt) werden, so herzustellen sind, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können.“ Diese Regelung begründe die Forderung des barrierefreien Bauens.

Laut dieser Aussage von Ihnen bezieht sich der § 39 I auf alle baulichen Anlagen, die von mehr als 50 % von Menschen mit Behinderung und älteren Menschen genutzt werden. Es gibt also kein Kriterium, ob die baulichen Anlagen Alteneinrichtungen sind oder nicht. Es betrifft alle baulichen Anlagen, egal ob Alteneinrichtung oder nicht, die überwiegend von diesen Zielgruppen bewohnt oder aufgesucht werden. Es ist auch nicht die Fragestellung, ob die Menschen mit Behinderung und die älteren Menschen diese baulichen Anlagen noch selbstständig nutzen können oder nicht. Allein ausschlaggebend ist die überwiegende Nutzung (mehr als die Hälfte oder ausschließlich) dieser Zielgruppen. Auch der § 1 der LBO BW bezieht sich auf bauliche Anlagen und unterscheidet nicht in Kriterien wie Alteneinrichtungen, heimähnliche Einrichtungen oder selbstständige Haushaltsführung in Wohnungen.

Genauso wie Sie es erläutern, steht es auch im § 39 I LBO BW:

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden, wie (…)

Oberste Schutzzielgruppe

Zusätzlich schreiben Sie auf Seite 536 zum § 39, dass der Gesetzgeber hier in BW im Ländervergleich eine vorbildliche Regelung getroffen habe. (siehe Rn 1) Und dem nächsten Abschnitt (siehe Rn 2) ist zu entnehmen, dass sich die Regelungen über das barrierefreie Bauen in fünf Gruppen von Anlagen aufteilten, „in denen die Vorgaben in unterschiedlichem Umfang und abgestufter Konsequenz Anwendung finden.“ Die Regelungen der Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung und älteren Menschen genutzt werden, wirkten laut Ihren Erläuterungen „am stringentesten“. In diesen Anlagen stünden „die Belange des geschützten Personenkreises ganz im Vordergrund“ – Ausnahmen seien unzulässig. 

Auch hier steht die überwiegende Nutzung des geschützten Personenkreises als Kriterium im Fokus! Kriterien wie eine selbstständige Haushaltführung in Wohnungen, Alteneinrichtung oder heimähnliche Einrichtung werden auch von Ihnen nicht aufgeführt. Sie behandeln es, wie es im § 39 I Satz 1 und 2 steht. Der § 39 I unterscheidet ebenfalls nicht in eine selbstständige oder in eine unselbstständige Haushaltsführung, in eine Einrichtung oder in keine Einrichtung. Es werden in Satz 1 und 2 verschiedenste bauliche Anlangen aus der Alten- und Behindertenhilfe aufgeführt. Im Satz 1 werden Einrichtungen und Wohnungen für Menschen mit Behinderung aufgeführt und im Satz 2 werden ebenfalls verschiedene Einrichtungen und Altenwohnungen aus der Altenhilfe aufgeführt. Im § 39 I taucht nirgends eine Unterscheidung in heimähnlich oder nicht heimähnlich auf. Bauliche Anlagen im Allgemeinen, die überwiegend von geschützten Personenkreis genutzt werden, sind beschrieben. Laut § 39 I und laut Ihrem Kommentar zum § 39 I ist die überwiegende Nutzung des geschützten Personenkreises maßgebend.

Nun meine Fragen an Sie:

Wie ich am Telefon bereits erwähnt habe, läuft gerade eine Nullschwellen-Petition im Landtag. Die erste Beschlussempfehlung, die ein Berichterstatter „Epple“ (leider wurde kein Vorname veröffentlicht) verfasst hat, enthält folgende Erläuterung:

„DIN 18040-2 gilt auch für Wohnungen nach § 35 Absatz 1 LBO, allerdings nur für die Erreichbarkeit der dort wesentlichen Räume, nicht auch für Balkone und Freisitze. Die LBO enthält keine gesetzliche Bestimmung des Begriffs der Wohnung. Eine Wohnung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist die bauliche Zusammenfassung von Räumen zu einer Nutzungseinheit, welche die selbstständige Führung eines Haushalts ermöglicht. Im Mittelpunkt des Wohnens steht die selbstständige Haushaltsführung, d. h. ein auf gewisse Dauer angelegtes, eigenständig gestaltetes häusliches Wirtschaften. Diese Qualität verfehlen insbesondere Heime. Betreutes Wohnen wird im Bauordnungsrecht daher wie jede andere Wohnnutzung betrachtet, da im Betreuten Wohnen jemand – wenn auch mit Unterstützung – selbstständig seinen Haushalt führt. Erst wenn die eigene Haushaltsführung in Frage steht, kann es sich bei der dann vorliegenden Wohnform um eine Altenwohnung oder ein Heim im Sinne des § 39 Absatz 1 LBO handeln. Auf Wohnungen, die für betreutes Wohnen genutzt werden, findet daher § 35 Absatz 1 Satz 1 LBO Anwendung, der geringere Anforderungen an die barrierefreie Herstellung stellt als § 39 LBO.“

  1. Dies steht im Widerspruch zum 39 I und zu Ihren Ausführungen zum § 39 I. Aus welchen Gründen soll „Betreutes Wohnen“ nicht den Anforderungen des § 39 I entsprechen? Bauliche Anlagen des „Betreutes Wohnens“ für ältere Menschen werden in der Regel ausschließlich von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung genutzt.
  2. Aus welchem Grund haben Sie den Beschluss vom 27.10.2008 vom OVG Hbg. – 2 Bf 53/07.Z auf Seite 538 Rn. 8 beim 4. Spiegelstrich aufgeführt? In diesem Beschluss geht es u.a. um die Frage ob Betreutes Wohnen eine Alteneinrichtung ist oder nicht. Doch dieses Kriterium wird weder im § 39 I direkt noch von Ihnen in Ihrem Kommentar zum § 39 I aufgeführt.

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen

 

Ulrike Jocham
Die Frau Nullschwelle

 

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