Nur bestimmte Schwellen werden noch wirklich gebraucht!

Widerspruch zum Kommentar der LBO BW – Antwort der Ministerialdirigentin Kristin Keßler vom WM BW an Ulrike Jocham

Im Kommentar der LBO BW vom Boorberg-Verlag (7. Auflage) steht zum § 39, dass es 5 Gruppen von barrierefreien Anlagen gebe, in denen die „Vorgaben“ unterschiedlich gewertet würden. „Am stringentesten wirken die Regelungen bei Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden (§ 39 I). Hier gelten die Belange dieser Zielgruppen, „Ausnahmen sind unzulässig“. (siehe S. 536) Laut diesem Kommentar bedeutet „überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen“ genutzt (§39 I) eine Nutzung von mehr als zur Hälfte oder sogar ausschließlich. (siehe S. 537) Betreute Seniorenwohnanlagen werden im Regelfall immer zu 100 % von dieser obersten Schutzzielgruppe genutzt. Der Kommentar und dieser Sachverhalt widersprechen eklatant den Behauptungen der Ministerialdirigentin Kristin Keßler, dass Betreutes Wohnen in der Altenhilfe lediglich nach § 35 der Landesbauordnung Baden-Württemberg zu gestalten sei. Die dringend zu prüfenden Aussagen von der Ministerialdirigentin Kristin Keßler vom Wirtschaftsministerium BW sind in einem Schreiben an mich vom 04.10.17 zu finden (WM BW, Aktenzeichen: 51-2600.0-&39/400). Hier geht es direkt zum betreffenden Schreiben: Antwort_Ministerialdirigentin_Kristin_Kessler_WirtschaftsministeriumBW_04.10.17

 

 

 

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