Nur bestimmte Schwellen werden noch wirklich gebraucht!

Türschwellenrückbau: Laut rechtsindex.de hat der Mieter Anspruch auf Zustimmung des Vermieters

Laut dem Beitrag „Rückbau in Mietwohnungen – Müssen Einbauten wieder raus?“ auf Rechtsindex, dem juristischen Informationsportal, gilt beim Abbau von Türschwellen für Mieter folgendes: „Eine Ausnahme gibt es bei Umbauten, die aufgrund einer Behinderung des Mieters nötig werden, beispielsweise breitere Türen für die Benutzung von Gehhilfen oder die Entfernung von Türschwellen. Hier hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters. Dies gilt allerdings auch nur dann, wenn der Vermieter kein größeres Interesse am bestehenden Zustand hat als der Mieter am Umbau – etwa weil der Aufwand zu groß wäre oder die Rechte anderer Mieter beeinträchtigt würden.“

Mehr unter:
http://www.rechtsindex.de/mietrecht/2747-rueckbau-in-mietwohnungen-muessen-einbauten-wieder-raus

Letzter Zugriff am 15.04.18

 

 

 

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