Nur bestimmte Schwellen werden noch wirklich gebraucht!

Spielt die UN-Behindertenrechtskonvention vor Gericht eine Rolle?

Spielt die UN-Behindertenrechtskonvention vor Gericht eine Rolle? Eine extrem spannende Frage. Laut dem Deutschen Institut für Menschenrechte kommt Gerichten bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonventioin (kurz: UN-BRK) sogar eine entscheidende Rolle zu. Und nicht nur das: „Die Bedeutung der UN-BRK kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Sie ist eine verbindliche Richtschnur für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.“ Doch wie gehen Gerichte als Schlüsselinstanzen mit den Anforderungen aus dieser UN-BRK um? Diesen Fragen gehen bereits im Jahr 2013 Dr. Valentin Aichele, der Leiter der Monitoringstelle UN-Behindertenrechtskonveniton, und Peter Masuch, der Präsident des Bundessozialgerichtes, in einem Interview von A. Viohl nach. Dieser Text wurde leider vom Deutschen Institut für Menschenrechte aus dem Netz genommen. 

Eine Fassung des Interviews konnte im Jahresbericht 2012 des Deutschen Institutes für Menschenrechte von Seite 14 – 16 noch gefunden werden.

Im folgenden gibt es einen Einblick in höchstspannende Äußerungen von Aichele und Masuch aus dem betreffenden Interview:

Laut dem Interviewer verbriefe die UN-BRK nicht nur Menschenrechte, sondern habe auch den Rang eines Bundesgesetzes. Auf seine wichtige Frage, in welchen Fällen auf die Konvention zurückgegriffen werden müsse, antwortet Dr. Valentin Aichele folgendermaßen: „Ich würde sagen: ‚Wenn es drauf ankommt.‘ Das gilt für die Fälle, in denen die menschenrechtliche Forderung ohne den Rückgriff auf die Konvention nicht hinreichend gewährleistet werden kann.“

UN-Behindertenrechtskonvention vor Gericht kann direkt angewendet werden?!

Laut Aichele könne die UN-BRK grundsätzlich mit allen ihren Anforderungen angewendet werden und das seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2009. Die UN-BRK sei „höherrangiger Maßstab für die Auslegung des Rechts“ und einzelne Bestimmungen könnten sogar auch Grundlage für Entscheidungen sein. Dies werde laut Aichele nicht immer hinreichend erkannt.

Aichele verweist in seiner aufschlussreichen Antwort auf eine hinderliche und fragwürdige Auffassung, die in der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch verbreitet sei: Selbst nach der Ratifikation im Jahr 2009 solle es zusätzlich noch ein sogenannte Umsetzungs- oder Transformationsgesetz brauchen. Im Interview betont Aichele das Gegenteil: „Das ist nicht richtig, denn es braucht keinen weiteren Schritt mehr, um die Konvention anwenden zu können.“

UN-Behindertenrechtskonvention vor Gericht kann direkt angewendet werden?! 

Eine Hebe-Schiebetür mit Nullschwelle verbessert die Ästhetik nicht nur von Türen sondern von ganzen Räumen und deren Ausblicke, ein Foto von der Frau Nullschwellle mit Blick auf einen wunderschönen Bergsee

Nullschwellen bieten nicht nur Vorteile für Menschen mit Behinderung. Sie verbessern die Ästhetik und die Gestaltungsqualität ganzer Räume, Terrassen, Balkone und Dachterrassen.

Die UN-BRK beschreibt ein Recht auf Teilhabe für alle Menschen, auch für diejenigen mit einen höheren Unterstützungsbedarf. Teilhaben kann jedoch nur jeder, wenn Gebäude und Wohnungen mit Eingangstüren beginnen, die schwellenlos passiert werden können. Die Gestaltung von Eingangstüren entscheidet darüber, wer in das Bauwerk gelangen kann und wer ausgeschlossen wird. Die schwellenfreie Ausführung von Terrassen- und Balkontüren ist Voraussetzung dafür, dass jeder auf den Freisitz gelangen kann und niemand ausgegrenzt wird. Die Nullschwelle als Konstruktionsstelle erhält im Kontext der UN-BRK demnach eine entscheidende „Schlüsselrolle“! Die Konvention verlangt die Teilhabemöglichkeit von allen Menschen. Durch niveaugleiche Zugänge und Nullschwellen an Außentüren können alle Menschen in ein Gebäude gelangen. Doch Nullschwellen erfordern ein multiprofessionelles technisches, rechtliches und sozial/pflegerisches Wissen sowie ein komplexes Schnittstellenwissen.

Als Frau Nullschwelle unterstütze ich sehr gerne professionsübergreifend alle beteiligten Verantwortlichen und Entscheidungsträger bei der Umsetzung der UN-BRK sowie bei Fragestellungen zur Barrierefreiheit und Inklusion. Ich biete

Sachverständigengutachten

Seminare

Vorträge und Keynotes

Beratungen

Profitieren Sie durch meinen interdisziplinären Sachverstand aus den Professionen Architektur und barrierefreies Bauen, Pflege und Pädagogik. Ich bringe einen Erfahrungsschatz aus einer über 25-jährigen disziplinübergreifenden Tätigkeit innerhalb der Barrierefreiheit, Inklusion und Sturzprävention mit. Das Thema Nullschwellen an Außentüren  erforsche ich professionsübergreifend seit über 12 Jahren. Hier gibt es einen Einblick in meine multiprofessionelle Publikationsliste!

 

 

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