Nur bestimmte Schwellen werden noch wirklich gebraucht!

Barrierefreie Planungssicherheit mit Nullschwellen

Barrierefreie Planungssicherheit mit Nullschwellen für Architekten und Bauträger sowie Bauherren!

Normative und bauordnungsrechtliche Sicherheit im Sachgebiet des barrierefreien Planens und Bauens gibt es für Eingangs- und für Terrassen- und Balkontüren nur mit Nullschwellen. Die Bauordnungen auf Länderebene schreiben an immer mehr Außentüren barrierefreie Nullschwellen ohne hinderliche und gefährliche 1 – 15 cm hohe Türanschlagdichtungen/Schwellen vor. Da jedoch die Landesbauordnungen im Bereich des barrierefreien Bauens sehr unterschiedlich, schwer verständlich und hoch komplex gestaltet sind, steigen die Risiken, die schwellenfreien Anforderungen bei vielen Türen zu übersehen. Allein dadurch entstehen beachtliche Haftungsgefahren. Zusätzlich gibt es neben den steigenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach barrierefreien Ausführungen immer mehr ältere Menschen und Menschen mit Behinderung, die barrierefreie Zugänge in Gebäuden und auf Freisitze nach der DIN 18040 als allgemein anerkannte Regel der Technik für die Gebrauchstauglichkeit der Bauwerke unabdingbar benötigen. Für mängelfreie Werke ist die Umsetzung von allgemein anerkannten Regeln der Technik bedeutend, insbesondere wenn Bauherren und Käufer Barrierefreiheit unabdingbar benötigen, um die Immobilie überhaupt nutzen zu können. Dringend zu beachten sind auch die Gefahren für Leib und Leben, die durch Barrieren (Türschwellen) als Sturzrisiken entstehen (siehe § 319 Strafgesetzbuch).

 

  1. Mehrere allgemein anerkannte Regeln der Technik fordern Nullschwellen

Die Annahme, nur bei einem Bau von Türschwellen seien die anerkannten Regeln der Technik eingehalten, hat sich als nichtzutreffend erwiesen. Fundiert recherchierte Belege beweisen mittlerweile genau das Gegenteil! Barrierefreie Planungssicherheit gibt es folglich nur beim Bau von Nullschwellen an Eingangstüren und an Terrassen- und Balkontüren, denn Nullschwellen sind der Regelfall nach DIN 18040 und nach DIN 18531 sowie DIN 18533 – also nach beiden Normenreihen, die in diesem Kontext erfahrungsgemäß immer aufgeführt werden.

 

  1. Woher kommt die Fehlannahme nur beim Bau von Türschwellen gäbe es Planungssicherheit?

Insbesondere die ungeprüften Behauptungen, dass nur beim Bau von Türschwellen die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten würden oder dass Nullschwellen einen Sonderfall nach der Norm für Bauwerksabdichtung darstellen sollen, werden seit vielen Jahren ungeprüft verbreitet und haben deshalb zu zahlreichen Haftungsgefahren geführt. Derartige weitreichende Behauptungen müssen vor Veröffentlichung im Sinne von Bauträgern, Architekten, Handwerkern und weiteren Haftenden und natürlich im Sinne der Immobiliennutzer dringend überprüft und belegt werden. Ungeprüfte und trotzdem verbreitete Behauptungen stellen u.a. eine Mängelgefahr dar, die kostenintensive Mängelbeseitigungen für Bauverantwortliche nach sich ziehen können. Dass die barrierefreie Nullschwelle an Außentüren keinen Sonderfall darstellt, konnte durch fundierte Recherchen bestätigt werden. Allein ein Blick auf die bundesweit bedeutende Nullschwellen-Stellungnahme aus dem Jahr 2013 zeigt, dass Nullschwellen einen Regelfall nach der DIN 18040 als allgemein anerkannte Regel der Technik darstellen. Diese klärende Nullschwellen-Stellungnahme ist aufgrund einer Anfrage von mir an das DIN e.V. entstanden. Nur das DIN e.V. als verantwortlicher Herausgeber von DIN-Normen kann erläutern, was bestimmte Formulierungen in DIN-Normen konkret bedeuten, wie z.B. die unzureichend verständlichen Sätze bezüglich der Türschwellen unter dem Punkt Türen in der DIN 18040-1 und -2. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden selbst in Fachpublikationen ungeprüfte aber weitreichende Behauptungen verbreitet, ohne diese zuvor vom DIN e.V. prüfen zu lassen: Z.B. 1 – 2 cm hohe Türanschlagdichtungen und Schwellen seien technisch unbedingt notwendig oder die Norm für barrierefreies Bauen erlaube diese 1 – 2 cm hohen Barrieren. Die längst zum Schutz von Bauverantwortlichen überfällige Überprüfung dieser Türschwellen-Fehlannahmen im Jahr 2013 hat die bis dahin weit verbreiteten, ungeprüften und unbelegten Behauptungen von verantwortlicher Stelle deutlich widerlegt. Laut dem Arbeitsausschuss der DIN 18040 sind nur null Zentimeter hohe Übergänge an Außentüren ohne Türanschlag und Schwelle barrierefrei. Diese Nullschwellen-Stellungnahme wurde in einem Artikel von mir von der Fachzeitschrift BEHINDERTE MENSCHEN (heute MENSCHEN) in der Ausgabe 3-4/2013 öffentlich gemacht und steht seither für alle kostenfrei auf meinen Internetseiten bereit.

 

  1. Nullschwellen an Außentüren sind der Regelfall nach der DIN-Norm für barrierefreies Bauen und nach der DIN-Norm für Bauwerksabdichtung

Diese alles verändernde Nullschwellen-Stellungnahme legt klar, dass hinderliche, gefährliche und technisch überholte Türanschlagdichtungen und Schwellen auch an Außentüren nach DIN 18040 unzulässig und nur eine niveaugleiche, schwellenlose Ausbildung bei Außentüren mit einer Schwellenhöhe von null Zentimetern barrierefrei ist. Nullschwellen an Außentüren sind folglich als Regelfall nach DIN 18040-1 und -2 als allgemein anerkannte Regel der Technik erforderlich.

 

  1. Nur fundiert recherchierte Fachpublikationen schützen Bauverantwortliche

Seit der Nullschwellen-Stellungnahme hat sich auch der Glaube, die DIN-Norm für Bauwerksabdichtung erfordere unverzichtbar den Bau von Türanschlagdichtungen, Türschwellen und Übergangshöhen zwischen 1 – 15 cm, als Fehlannahme herausgestellt! Allerdings war für dieses längst überfällige Recherche-Ergebnis eine fundierte Überprüfung, der bis dahin weit verbreiteten Behauptungen notwendig. Mir fällt schon seit vielen Jahren auf, dass es bei zahlreichen Publikationen und sogar Sachverständigengutachten aus dem Baubereich an Grundlagenwissen zu erforderlichen Recherchen mit nachvollziehbaren Quellen mangelt, bevor Behauptungen veröffentlicht werden. Weiterhin zeigen selbst auflagenstarke Publikationen einen Mangel an Grundlagenwissen zu Grundsätzen der Normungsarbeit. Eine unverzichtbare Ursprungsquelle für die Arbeit mit DIN-Normen ist u.a. der Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Institut für Normung (DIN) e.V. aus dem Jahr 1975. In diesem Vertrag wurde u.a. die Norm für Normungsgrundsätze, die DIN 820-1, zugrunde gelegt. Nach dieser DIN 820-1 dürfen DIN-Normen nicht im Widerspruch zu Rechts- und Verwaltungsvorschriften stehen. (DIN 820-1, 7.4) Wenn DIN-Normen für barrierefreies Bauen Nullschwellen an Außentüren als Regelfall fordern und zusätzlich deren verbindliche Anwendung in Listen der Technischen Baubestimmungen auf Länderebene schon längst vorgeschrieben wird, dann kann eine DIN-Norm für Bauwerksabdichtung nicht im Widerspruch dazu stehen. (siehe Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland und dem DIN e.V. von 1975) Dieser Fakt hätte, statt der Verbreitung von Fehlannahmen (z.B. die DIN-Norm für Bauwerkabdichtung fordere unabdingbar 1 – 15 cm hohe Türschwellen und Aufkantungen) längst von vielen Schlüsselmultiplikatoren recherchiert, überprüft und kommuniziert werden müssen.

 

  1. Bauverantwortliche haben Anspruch auf überprüfte Behauptungen und Information über einschneidende Veränderungen

Zahlreiche Schlüsselmultiplikatoren haben nicht nur versäumt, die Behauptung, Nullschwellen an Außentüren seien ein Sonderfall nach der Norm für Bauwerksabdichtung, vor Verbreitung zu überprüfen, sie haben zusätzlich versäumt, die alles verändernde Nullschwellen-Stellungnahme aus dem Jahr 2013 zum Schutz von Bauverantwortlichen ausreichend breit bekannt zu machen. Dieses Versäumnis belegen u.a. die zahlreichen, bis heute unzulässig verbauten, Türschwellen.

 

  1. Nullschwellen nicht nur normativer Regelfall, sondern schon längst in zunehmend mehr Gebäuden bauordnungsrechtlich vorgeschrieben

An derartig bedeutenden normativ/rechtlichen Informationen dürfte kein Bauhaftender vorbeikommen – sollte man meinen. Doch die Baupraxis und zahlreiche Schlüsselpublikationen der Baubranche zeigen anderes. Viele Bauverantwortliche sind nicht darüber informiert, dass Nullschwellen sogar bauordnungsrechtlich schon seit den 90-er Jahren in zunehmend mehr Gebäuden bindend vorgeschrieben sind. Dies enthüllt u.a. auch der am 16.12.14 veröffentlichte Nullschwellen-Runderlass aus Baden-Württemberg. Dieser Erlass einer Obersten Baurechtsbehörde beinhaltet bedeutende normative Klarstellungen mit bundesweiter Auswirkung. Trotzdem haben viele Interessensvertreter für Bauverantwortliche versäumt, über diesen Nullschwellen-Runderlass ausreichend flächendeckend zu informieren. Gerade bei immer mehr Normen und Richtlinien, die teilweise schwer verständlich formuliert sind, müssen derartig wichtige Informationen für bauplanende und bauausführende Unternehmen hinreichend deutlich und ausreichend wahrnehmbar publiziert werden.

Im immer noch viel zu unbekannten Nullschwellen-Runderlass betont eine Oberste Baurechtsbehörde bereits 2014 erstmals, dass barrierefreie Nullschwellen schon bei den Vorgängernormen (DIN 18024-2 und 18025-1 und -2) erforderlich waren. „Die weit verbreitete Annahme, bis zu 2 cm seien zulässig, traf schon bisher nicht zu.“ (Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg am 16.12.14) Folglich sind Nullschwellen in allen Bundesländern normativ schon seit 1996, seit der Markteinführung der ersten Nullschwelle mit beweglichen Magnet-Dichtungen für Drehflügel-Außentüren, nach den Vorgängernormen der DIN 18040 vorgeschrieben. Ein Blick in die betreffenden DIN-Normen zeigt die Richtigkeit der bedeutenden erstmaligen Aussage einer Obersten Baurechtsbehörde. Türanschlagdichtungen und Türschwellen dürfen normativ nur verbaut werden, wenn eine technische unbedingte Erforderlichkeit vorliegt. (siehe DIN 18024-2, DIN 18025-1 und -2) Diese technische unbedingte Erforderlichkeit gibt es an Hauseingängen und an Terrassen- und Balkontüren insbesondere im Neubau seit der Markteinführung der ersten Nullschwelle für Eingangs- und für Fenstertüren im Jahr 1996 nicht mehr. Diese Technik bewährt sich seither in zahlreichen fachgerecht verbauten Einbauten. Zusätzlich wurden die DIN-Normen für barrierefreies Bauen im gleichen Jahr, also auch 1996, in die Musterliste der Technischen Baubestimmungen (MLTB) eingeführt. Z.B. Baden-Württemberg hat dann gleich im Frühjahr 1997, dem Leitbild der MLTB folgend, die damals gültigen DIN-Normen (DIN 18024-2 und 18025-1 und -2) in deren Liste der Technischen Baubestimmungen eingeführt. Dadurch sind sie allein in diesem Bundesland in zahlreichen Gebäuden zusätzlich bauordnungsrechtlich bindend. Diese Informationen, die für Bauverantwortliche eine Unverzichtbarkeit darstellen, wurden von erstaunlich vielen Interessenvertretern jedoch völlig zuzureichend bekannt gegeben.

 

  1. Die technische Machbarkeit ist seit 1996 die normative Schlüsselanforderung

Die DIN 18040 sowie bereits die Vorgängernormen (DIN 18024-2 und DIN 18025-1 und -2) haben die Forderungen nach barrierefreien Nullschwellen immer von der technischen Machbarkeit abhängig gemacht. Insbesondere Schlüsselmultiplikatoren, die von Bauträgern, Architekten und Handwerkern wahrgenommen werden, hätten seit Bestehen dieser normativen Forderungen die technische Machbarkeit von Nullschwellen an Außentüren recherchieren, überprüfen und die Ergebnisse veröffentlichen müssen. Doch dies fehlt über viele Jahre. Meine interdisziplinären Untersuchungen und Forschungen bezüglich der Bedeutung der erreichten Prüfwerte und der zahlreichen vorhandenen Nullschwellen-Einbaubeispiele sind unter zahlreichen Fachpublikationen z.B. aus der Türen- und Fensterbranche und zum barrierefreien Bauen einzigartig. Die weitreichenden Ergebnisse, u.a. was die hohe Schlagregendichtheit von min. der Klasse 9 A bereits seit 2001 sowie weitere höchste technische Leistungseigenschaften auch ohne Türanschlagdichtung und ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen (z.B. zusätzliche Einsparmöglichkeit von kostenintensiven Vordächern und zusätzliche Rinnen selbst in 2-flügligen Fenstertüren) bedeuten, fehlen in anderen Fachpublikationen über viele Jahre. Doch gerade diese technischen Nullschwellen-Informationen sind im Kontext der bedeutenden DIN-Normen für barrierefreies Bauen seit 1996 insbesondere für Bauträger, Architekten und Handwerker unverzichtbar.

Die Ergebnisse meiner Untersuchungen belegen, dass die technisch unbedingte Erforderlichkeit von Türschwellen seit 1996, seit der weltweit ersten Nullschwelle für Eingang- und für Fentertüren, nicht mehr gegeben ist. Diese Zahlen, Daten und Fakten belegen, dass die Forderungen der Vorgängernormen der DIN 18040 nach barrierefreien, also schwellenlosen Übergängen an Eingangs- und an Freisitztüren schon seit 25 Jahren technisch umgesetzt werden können. Alle Türschwellen und Türanschlagdichtungen zwischen 1 – 2 cm und zwischen 2 – 15 cm Höhe sind an diesen Stellen technisch nicht mehr erforderlich. Diese normativen Anforderungen von allgemein anerkannten Regeln der Technik, die zusätzlich seit 1996 in der Musterliste der Technischen Baubestimmungen und im Anschluss in Listen der technischen Baubestimmungen auf Länderebene eingeführt wurden, hätte von Schlüsselmultiplikatoren untersucht werden müssen. Doch statt entsprechender Untersuchungen häuften sich über viele Jahre die Veröffentlichung unbelegter Behauptungen, wie z.B., dass 2 cm, 5 cm oder gar 15 cm hohe Türschwellen und Türanschlagdichtungen technisch unbedingt erforderlich sein sollen oder gar, dass die zwischen 1996 und 2016 rund 2 Jahrzehnte auf dem Markt einzig vorhandene Nullschwellen-Lösung für Drehflügel-Außentüren nicht funktionieren solle. Die Veröffentlichung von unbelegten Behauptungen führten und führen zu beachtlichen Nachteilen von Bauverantwortlichen.

 

  1. Offizielle Dichteklassifizierungen belegen längst die technische Machbarkeit von Nullschwellen

Auch, ob eine Nullschwelle ohne Türanschlagdichtung abdichtet, hätte von verantwortlichen Institutionen untersucht werden müssen. Doch das wurde selbst im Zusammenhang mit längst erreichten Dichteklassifizierungen versäumt. Allein was die Schlagregendichtheitsklassen von 1A bis 9A nach DIN EN 12208 bedeuten, wurde von verantwortlichen Vertretern über viele Jahre im Kontext von technisch längst möglichen Nullschwellen nicht erläutert. 2015 ist mir, jedoch nur mit sehr hartnäckigen Recherchen, eine erstmalige Übersetzung der Schlagregendichtheitsklasse 9A in die entsprechende Windstärke 11 gelungen. Die Magnet-Nullschwelle hat diese hohe Schlagregendichtheit bereits 2001 erreicht. Doch niemand konnte so recht nachvollziehen, was die höchste Schlagregendichtheit innerhalb der Regelklassen tatsächlich bedeutet. Trotzdem wurde behauptet, dass bei dieser Technik Wasser hineinliefe. Jeder, der die hohe technische Leistung von Nullschwellen ohne Türanschlagdichtung mit Schlagregensicherheit 9A nachvollziehen kann, bleibt nur sich zu wundern, wie lange sich die Fehlannahme, ohne Türanschlagdichtung/Schwelle liefe Wasser ins Gebäude, technisch komplett unbegründet halten konnte. Viele verantwortliche Interessensvertreter haben leider mit weitreichenden Folgen versäumt, Bauträger, Architekten und Handwerker über die möglichen technischen Leistungseigenschaften von Nullschwellen zu informieren (z.B. Schlagregendichtheit, Luftdichtheit, Schallschutz). Schon diese technischen Informationen hätten gezeigt, dass die Anforderungen der DIN-Normen für barrierefreies Bauen nach barrierefreien Nullschwellen schon längst technisch erfüllt werden können.

Neben den technisch geprüften Leistungseigenschaften gibt es zahlreiche Einbaubeispiele, die mit Langzeiterprobungen beweisen, dass die Anforderungen der DIN 18024-2, der DIN 18025-1 und -2 sowie der DIN 18040-1 und -2 schon seit der Einführung dieser Normen in technische Baubestimmungen vor 25 Jahren erfüllt werden können. Mit umfangreichen interdisziplinären Forschungen habe ich die weit verbreiteten Behauptungen, die einzig vorhandene und geprüfte Nullschwellen-Technik für Außentüren würde nicht funktionieren, untersucht. Die weit verbreiteten Behauptungen und Fehlannahmen wurden durch zahlreiche gegenteilige Untersuchungsergebnisse widerlegt. Zu zahlreichen Fachartikeln von mir gelangen Sie in meinem Blogartikel „Best-Practice-Beispiele“ (siehe weiterführende Links am Ende)

 

  1. Türschwellen und Türanschlagdichtungen technisch schlechter als fachgerecht verbaute Nullschwellen

Heute verdichten sich die Belege, dass das technische Leistungspotential der 1 – 2 cm hohen Türanschlagdichtungen niedriger ist, als bei fachgerecht verbauten und langzeitbewährten Nullschwellen. Siehe z.B.:

https://www.die-frau-nullschwelle.de/sind-tuerschwellen-schlechter-als-nullschwellen/

https://www.die-frau-nullschwelle.de/schadensfreie-niveaugleiche-tuerschwellen/

 

  1. DIN-Normen für barrierefreies Bauen als allgemein anerkannte Regeln der Technik

Auch dass die DIN 18024-2 und die DIN 18025-1 und -2 zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen, wurde von verantwortlichen Institutionen völlig unzureichend bekannt gemacht. Erfahrungsgemäß wurde immer nur auf die Normen und Richtlinien für Bauwerksabdichtung als allgemein anerkannte Regeln der Technik hingewiesen. Wird z.B. eine vereinbarte Beschaffenheit des Bauwerks (siehe § 633 BGB und § 13 VOB Teil B) nach DIN 18040-1 oder -2 als anerkannte Regel der Technik zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, stellen laut Nullschwellen-Stellungnahme Türschwellen und Türanschlagdichtungen zwischen 1 – 15 cm Höhe einen Mangel dar.

 

  1. DIN-Normen für barrierefreies Bauen steht über der DIN-Norm für Bauwerksabdichtung

Die DIN-Normen für barrierefreies Bauen (DIN 18040-1 und -2 sowie die Vorgängernormen, DIN 18024-2 und DIN 18025-1 und -2) zählen erstmal grundsätzlich als anerkannte Regeln der Technik. Zusätzlich werden diese in verschiedenen Landesbauordnungen je nach Bauwerken in unterschiedlichem Umfang bindend vorgeschrieben. Außerdem beschreibt die DIN 18040-1 und -2 gleich zu Beginn ein bedeutendes gesetzliches Normenziel: die Umsetzung des § 4 im Behindertengleichstellungsgesetz – eine Nutzbarkeit für alle Menschen mit Behinderung zu gewährleisten und dies in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe. Damit erhält die DIN-Norm für barrierefreies Bauen eine wesentlich höhere Bedeutung als die DIN-Norm für Bauwerksabdichtung. Aus all diesem folgend stehen die DIN-Normen für barrierefreie Bauen über den DIN-Normen für Bauwerksabdichtung.

 

  1. Bundesgesetz fordert Universal Design und die Anpassung von allen Normen und Richtlinien – nur Nullschwellen entsprechen diesem Universal Design

Obendrein ist bereits im Jahr 2009 das Gesetz zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung in Deutschland (kurz UN-Behindertenrechtskonvention oder UN-BRK) in Kraft getreten. Mit Rang eines Bundesgesetzes wurde dieses bereits am 31.12.2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Seitdem müssen alle Normen und Richtlinien laut diesem Gesetz im Sinne des darin geforderten Universal Design, das von allen Menschen genutzt werden kann, angepasst werden. (siehe UN-BRK Artikel 2 und 4f) Da Türschwellen und Aufkantungen an Hauseingängen und an Terrassen- und Balkontüren technisch schon seit 1996 nicht mehr notwendig sind und diese nicht von allen Menschen genutzt werden können, hätte die DIN 18531-1 und -5 sowie die DIN 18533-1 laut der seit 2009 in Kraft getreten UN-BRK ausschließlich barrierefreie und niveaugleiche Übergänge an Außentüren, also mit Nullschwellen ausgestattete Konstruktionen beschreiben müssen. Nur Nullschwellen-Eingangstüren und Nullschwellen-Fenstertüren entsprechen dem geforderten Universal Design der UN-BRK, Türschwellen und Aufkantungen zwischen 1 – 15 cm nicht. Technisch notwendig sind diese gefährlichen und für immer mehr Menschen gebrauchsuntauglichen Konstruktionen schon seit 25 Jahren nicht mehr. Sich auf derartig technisch überholte DIN-Normen zu verlassen, ist sehr fragwürdig.

 

  1. Nur Nullschwellen als Standard bieten Planungssicherheit

Die Landesbauordnungen sind von Bundesland zu Bundesland im Bereich des barrierefreien Bauens unterschiedlich gestaltet. Zusätzlich mangelt es den verschiedenen Landesbauordnungen, den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften der Technischen Baubestimmungen und der DIN 18040-1 und -2 an einer leicht zugänglichen und verständlichen Klarheit. Welche Türen und welche Außentüren bauordnungsrechtlich mit Nullschwellen ausgestattet werden müssen, stellt zusätzlich eine beachtliche Verständnisbarriere dar. Oder anders ausgedrückt, die verschiedenen Bauordnungen im Bereich des barrierefreien Bauens stellen hochkomplexe und schwer zugängliche Regelwerke dar. Dadurch entstehen zusätzliche Haftungs- und Mängelgefahren. Deshalb sollten von Bauverantwortlichen dringend spezielle Schulungen absolviert werden. Die höchste und gleichzeitig einfachste Planungssicherheit entsteht, wenn überall Nullschwellen als Standard verbaut werden, um teure Mängelbeseitigungen zu vermeiden. Seit der Nullschwellen-Stellungnahme gelten Nullschwellen als normativer Regelfall nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik!

 

  1. Strafgesetzbuch § 319 verbietet Gefahren für Leib und Leben, z.B. sturzgefährdende Türschwellen

Jede Türschwelle zwischen 1 – 15 cm stellt zusätzlich ein Sturzrisiko für alle Menschen dar, insbesondere für die dies betreffenden Hochrisikozielgruppen (65Plusler, Menschen mit Behinderung, Kinder). Stolperfallen bedeuten folglich eine Gefahr für Leib und Leben. Vor allem bei älteren Menschen können Stürze zu massiven Gesundheitsschäden oder gar zum Tod führen. Der § 319 (Absatz 1) im Strafgesetzbuch fordert die Einhaltung von den anerkannten Regeln der Technik wie z.B. die DIN-Normen für barrierefreies Bauen: „Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Da die DIN 18024-1, die DIN 18025-1 und -2 sowie die DIN 18040-1 und -2 mit ihren sturzpräventiven Nullschwellen-Anforderungen zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen, sollten diese dringend in allen Türen umgesetzt werden, um keine Sturzgefahren als Gefahren für Leib und Leben durch eine fehlende Anwendung von allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verursachen. Sturzgefährdet ist grundsätzlich jeder. Jeder kann über ein Kabel oder eine Teppichkante stürzen. Zu den Hochrisikozielgruppen für Sturzgefahr zählen bereits weit über 20 Mio. Bürger (Kinder, 65Plusler und viele jüngere Menschen mit Behinderung).

Die Annahme, mit dem Bau von gefährlichen Türschwellen zwischen 1 -2 cm oder gar zwischen 2 – 15 cm Höhe seien Bauverantwortliche auf der sicheren Seite, hat sich als falsch erwiesen. Nur der Bau von fachgerecht verbauten Nullschwellen an Eingangs- und an Terrassen- und Balkontüren gibt Planungssicherheit! Mit Nullschwellen werden mehrere allgemein anerkannte Regeln der Technik und zusätzlich bauordnungsrechtlich schwer zugängliche Anforderungen zum barrierefreien Bauen gleichzeitig sicher eingehalten. Die Machbarkeit von Nullschwellen an Eingangs- und an Fenstertüren ist bereits seit 25 Jahren technisch gelöst.

 Text: Ulrike Jocham

Ulrike Jocham - Die Frau Nullschwelle Logo

 

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