Zwischenzeitlich hat der Landtag Baden-Württemberg am 5. November 2014 das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung beschlossen, der folgende Auswirkungen nach sich zieht:
Bei Gebäuden ab drei Wohnungen muss nur ein Geschoss barrierefrei ausgeführt werden.
Nur die jeweiligen Wohnräume müssen in den sehr wenigen neuen „barrierefreien Wohnungen“ nach Landesbauordnung in Baden-Württemberg „barrierefrei“ zugänglich und “ „barrierefrei“ nutzbar sein, nicht der Balkon oder die Terrasse. Das erfüllt nicht die Anforderungen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach universellem Design sowie das Treffen von „angemessenen Vorkehrungen“. Auch der Bedarf aufgrund des demografischen Wandels wird damit nicht erfüllt.
Sogar Außentürschwellen von bis zu 2 cm Höhe sollen nach der neuen Liste der technischen Baubestimmungen (siehe Antwortschreiben vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur vom 14.11.14) erlaubt sein. Das bedeutet von den wenigen neuen „barrierefreien Wohnungen“ nach LBO hier in BW können Hauseingangs- und Wohnungseingangstüren auch weiterhin 2 cm hohe Türschwellen als gefährliche Nutzungshindernisse und Barrieren vorweisen, die Terrassen- und Balkontüren dann sogar 5 bis 15 cm hohe Türschwellen. Türschwellen egal ob bei Innen- oder Außentüren sind technisch seit über 15 Jahren nicht mehr notwendig. Trotzdem werden selbst Sonderbauten für Menschen mit Pflege- und Assistenzbedarf bis heute mit 2 cm Türschwellen z.B. an Balkon- und Terrassentüren als Standard ausgestattet. Der wirtschaftliche Schaden ist jetzt schon unvorstellbar groß, ganz zu schweigen von der unnötigen Exklusion (Ausschluss) vieler Menschen. Die BRK fordert Inklusion und größtmögliche Teilhabe.