Nur bestimmte Schwellen werden noch wirklich gebraucht!

FREIräume: Kein Sonderfall, sondern Regelfall!

FREIräume: Kein Sonderfall, sondern Regelfall! Nullschwellen sind als normativer Regelfall aufzufassen und schon seit den 90er Jahren an zahlreichen Außentüren vorgeschrieben!!! Bitte den Link zu diesem Blogbeitrag und zum Artikel aus der Fachzeitschrift Freiräume 2021/2022 teilen, teilen, teilen!!!! Es geht nicht nur um Universal Design, Barrierefreiheit und besseres Design, sondern um die Vermeidung von Haftungsgefahren für Architekten, Planer und Handwerker. Folgender Fachartikel von Ulrike Jocham, Frau Nullschwelle®, ist in der Fachzeitschrift FREIräume 2021/2022 erschienen und steht in diesem Artikel als Blogbeitrag und als pdf zur Verfügung. Ein erquickendes und erhellendes Lesevergnügen 🙂

FREIräume: Kein Sonderfall, sondern Regelfall!!!

Cover_FreiRäume-2021-2022_Nullschwellen-sind-der-Regelfall von Ulrike Jocham, Frau NullschwelleNullschwellen sind der Regelfall und an zahlreichen Außentüren vorgeschrieben

Nullschwellen stellen nicht nur nach der Norm für barrierefreies Bauen den Regelfall dar, sondern auch nach der Norm für Bauwerksabdichtung. Das besagt auch die letzte aktuelle Antwort vom Deutschen Institut für Normung (DIN) e.V. vom Sommer 2020. Damit sind nun endlich alle normativen Befürchtungen bei der Verwendung von Nullschwellen für Fensterbauer, Architekten und Bauträger geklärt. Doch erstaunlicherweise werden Fehlannahmen wie z.B. Nullschwellen würden einen Sonderfall darstellen oder/und im Widerspruch zu der DIN-Norm für Bauwerksabdichtung stehen, erstaunlicherweise selbst in Fachveröffentlichungen bis heute verbreitet. Dafür fehlt jeglicher Beleg. Für Bauverantwortliche bedeuten verbreitete Fehlannahmen beachtliche Haftungsgefahren, denn an zahlreichen Eingangstüren und Fenstertüren (Balkon- und Terrassentüren) sind Nullschwellen längst vorgeschrieben.

Das DIN e.V. als Quelle

Insbesondere in Fachpublikationen und Richtlinien müssen dringend alle Behauptungen hinsichtlich der Auslegung von DIN-Normen belegt werden. Für Fragen, ob Nullschwellen einen Sonderfall nach der Norm für Bauwerksabdichtung darstellen, ob die Norm für Bauwerksabdichtung im Widerspruch zu den Nullschwellen-Anforderungen der DIN 18040 steht oder gar, ob Nullschwellen die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abbilden würden, ist das Deutsche Institut für Normung (DIN) e.V. zuständig. Das DIN e.V. muss laut seinem Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland (BRD) vom 05.06.1975 u.a. gewährleisten, dass die Anforderungen der Norm für Normungsarbeit, die DIN 820, bei allen DIN-Normen eingehalten wird. Diese schreibt z.B. vor, dass DIN-Normen bestimmt, klar und widerspruchsfrei zu formulieren sind. Für die Kommentierung und Auslegung von DIN-Normen ist demnach nicht ein Publizist oder Verfasser von Fachbeiträgen zuständig, sondern allein das DIN e.V. als verantwortlicher Herausgeber.

Geforderte Widerspruchsfreiheit

Laut dem Vertrag zwischen dem DIN e.V. und der BRD muss laut DIN 820 weiterhin beim Erarbeiten von Normen darauf geachtet werden, „dass sie nicht im Widerspruch zu Rechts- und Verwaltungsvorschriften stehen. (DIN 820-1, Punkt 7.4) Demnach kann und darf die Norm für Bauwerksabdichtung nicht im Widerspruch zur Norm für barrierefreies Bauen (DIN 18040) stehen. Die DIN 18040-1 und -2 ist in Verwaltungsvorschriften der technischen Baubestimmungen bzw. in Listen der Technischen Baubestimmungen auf Länderebene eingeführt. Dies ist nicht neu. Es war auch schon zuvor bei den Vorgängernormen der DIN 18040 (DIN 18024 und 18025) der Fall (siehe z.B. Liste der Technischen Baubestimmungen aus BW von 1997). Das bedeutet folglich: Wenn die Norm für barrierefreies Bauen als bauordnungsrechtlich eingeführte Norm Nullschwellen als Regelfall vorschreibt, dann müssen Nullschwellen auch in der Norm für Bauwerksabdichtung einen Regelfall und keinen Sonderfall darstellen.

Hinzu kommt, dass laut dem DIN e.V. die Anwendung von DIN-Normen grundsätzlich freiwillig ist: „Erst wenn Normen zum Inhalt von Verträgen werden oder wenn der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt, werden Normen bindend. Letzteres ist im Falle der bauaufsichtlichen Einführung einer Norm gegeben“, erklärt das DIN e.V. Folglich ist die DIN 18040-1 und -2 und deren Vorgängernormen nicht nur als eine anerkannte Regel der Technik zu betrachten, sondern zusätzlich vom Gesetzgeber (je nach technischen Baubestimmungen der Länder) zwingend vorgeschrieben. Demnach sind Nullschwellen an zahlreichen Außentüren bauordnungsrechtlich schon seit vielen Jahren gefordert.

FREIräume: Kein Sonderfall, sondern Regelfall!!!

Die Nullschwellen-Forderungen der Norm für barrierefreies Bauen sind eng mit der baukonstruktiven Machbarkeit
gekoppelt. Außentürdichtungen ohne Türanschlagdichtungen wurden selbst für Fenstertüren schon 1996 technisch gelöst. Die abgebildete Nullschwelle zeigt bereits seit über 20 Jahren nachhaltige Dichtheit und Funktionstauglichkeit – Türanschlagdichtungen sind technisch längst überflüssig. Foto: Ulrike Jocham, Frau Nullschwelle®

Die Nullschwellen-Stellungnahme

Bis 2013 wurden erfahrungsgemäß vielen Menschen mit Behinderung Nullschwellen verwehrt. Die Begründung lautete häufig, dass die DIN 18040 bis zu 2 cm hohe Türschwellen erlauben würde. Doch allerspätestens seit der Nullschwellen-Stellungnahme vom Arbeitsausschuss der DIN 18040 vom Herbst 2013 ist klar, dass dem nicht so ist: „Nur eine niveaugleiche, schwellenlose Ausbildung bei Außentüren, das heißt mit einer Schwellenhöhe von null Zentimetern, ist barrierefrei.“ Die im zweiten Satz formulierte Höhe von 2 cm stelle lediglich einen Ausnahmefall im begründeten Einzelfall dar. „Ob und wann diese Ausnahmeregelung zum Tragen kommt, ist nur in Verbindung mit einer Begutachtung von einem Sachverständigen vor Ort, der dann die objektbezogenen und konstruktiven Einflussfaktoren berücksichtigt, zu treffen“, so das DIN e.V. (siehe Fachzeitschrift BEHINDERTE MENSCHEN Ausgabe 4/5 2013, Seite 77) Sachverständige für Nullschwellen wissen, dass 1 – 2 cm hohe Türanschlagdichtungen bereits 1996 bei Hauseingangstüren und bei Fenstertüren von der Magnet-Nullschwelle technisch überholt wurden. Laut dem Nullschwellen-Runderlass von der obersten Baurechtsbehörde Baden-Württemberg aus dem Jahr 2014 stellt die Annahme, bis zu 2 cm hohe Türschwellen wären zulässig, schon zu Zeiten der Vorgängernormen für barrierefreies Bauen (DIN 18024 und 18025) eine Fehlannahme dar. Da die Magnet-Nullschwelle bereits in den 90er Jahren systemsicher und mängelfrei verbaut wurde, reichen die normativen und technischen Forderungen nach Nullschwellen bis in die 90er Jahre zurück. In der Norm für barrierefreie Wohnungen, DIN 18025 Teil 1 und Teil 2, sind bereits seit Dezember 1992 Nullschwellen ohne Türanschlagdichtungen und ohne Türschwellen gefordert. In beiden Normenteilen ist die damals schon vorhandene Nullschwellenanforderung identisch: „Untere Türanschläge und –schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technisch unbedingt erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein.“ Technisch unbedingt erforderlich sind diese insbesondere im Neubau schon seit mittlerweile 25 Jahren nicht mehr.

Bedeutung des Begriffs Sonderkonstruktion – FREIräume: Kein Sonderfall, sondern Regelfall!!!

Nach der DIN 820-1 darf eine in Verwaltungsvorschriften für Technische Baubestimmungen eingeführte Norm, nicht im Widerspruch zu anderen DIN-Normen wie z.B. der Norm für Bauwerksabdichtung stehen. Wenn dies so sein muss, stellt sich die Frage, was der in der Norm für Bauwerksabdichtung verwendete Begriff „Sonderkonstruktion“ im Kontext von barrierefreien, niveaugleichen Schwellen zu bedeuten hat. (siehe DIN 18531-1 und -5) Erfahrungsgemäß wurde aufgrund dieses Begriffes überwiegend behauptet, dass barrierefreie Nullschwellen einen Sonderfall nach der Norm für Bauwerksabdichtung darstellen sollen, den Anforderungen dieser anerkannten Regel der Technik nicht entsprechen würden und deshalb Bauherren, die Nullschwellen wünschen, die Bauverantwortlichen sogar von der Haftung entbinden müssten. Doch kann dies überhaupt stimmen, wenn die DIN 18040, die ebenfalls als anerkannte Regel der Technik gilt und zusätzlich sogar noch bauordnungsrechtlich eingeführt ist, Nullschwellen allerspätestens seit 2013 klar und deutlich vorschreibt? Laut dem zuständigen DIN e.V. und dem Vertrag mit der BRD nein.

Nullschwellen als Regelfall

Mittlerweile konnte durch Anfragen beim DIN e.V. betreffend aller beteiligten Normenteile im Bereich der Bauwerksabdichtung geklärt werden, dass Nullschwellen nicht im Widerspruch zu diesen Normenteilen stehen. In der letzten Antwort vom 26.06.20 hinsichtlich der Norm für Abdichtung von erdberührten Bauteilen (18533-1, in diesem Normenteil statt Verwendung des Begriffs Sonderkonstruktion die Verwendung des Begriffs Einzelfall) erklärt das DIN e.V. erneut, dass niveaugleiche Übergänge mit unterschiedlichen Maßnahmen zuverlässig hergestellt werden können. Die Norm schließe niveaugleiche Schwellen nicht aus, im Gegenteil, durch ihre Benennung seien sie als Regelfall aufzufassen. Auch die Antwort zur Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen (DIN 18531-1 und -5, Antwort vom 06.07.2018) untermauerte genau die gleiche Bedeutung von Nullschwellen: Barrierefreie und niveaugleiche Übergänge stehen nicht im Widerspruch zur Norm für Bauwerksabdichtung, allein durch ihre Benennung sind sie als Regelfall aufzufassen. Der verwendete Begriff „Sonderkonstruktion“ bedeute nicht, dass Nullschwellen einen Sonderfall darstellen: „Die Normenreihe DIN 18531 ordnet den Begriff Sonderlösung oder -konstruktion nicht besonders gefährdenden Techniken zu, vielmehr versteht er sich als Synonym für solche, die nicht in der Norm (abschließend) geregelt sind. Sie sind daher nicht von vorneherein von einer Zuordnung zu den anerkannten Regeln der Technik ausgeschlossen und/oder als „riskante“ Konstruktionen einzustufen. Nullschwellen sind damit kein Sonderfall, sondern die Norm.

Bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Nullschwellen

Welche Außentüren mit Nullschwellen ausgestattet werden müssen, ist bauordnungsrechtlich leider aktuell noch selbst für Planer, Handwerker und Bauträger schwer zugänglich. Deshalb sind entsprechende Weiterbildungen dringend zu empfehlen. Jedes Bundesland hat laut den jeweiligen Verwaltungsvorschriften der Technischen Baubestimmungen die DIN 18040 in unterschiedlichem Umfang eingeführt. Allein bei den immer noch viel zu wenigen sog. barrierefreien Wohnungen nach Landesbauordnung gibt es die erstaunlichsten Unterschiede. Viele Bundesländer fordern mittlerweile nicht nur sog. barrierefreie Wohnungen, sondern auch (wenn eingeplant) barrierefreie Terrassen und Balkone. In diesen vorbildlichen Bundesländern müssen dann in den wenigen vorgeschriebenen sog. barrierefreien Wohnungen auch die Terrassen- und Balkontüren barrierefrei nach DIN 18040 ausgeführt werden. Doch dies ist leider aktuell noch nicht bundesweit so. Es gibt Bundesländer, die an diesen Freisitztüren nicht die DIN 18040 eingeführt haben, sondern explizit außerhalb der Norm, 1 – 2 cm hohe Barrieren als Türschwellen erlauben. Doch 1 – 2 cm hohe Türschwellen sind für viele Menschen mit Behinderung gebrauchsuntauglich und sogar lebensgefährlich. Dies bedeutet im Zeitalter von demografischem Wandel, dass diese Freisitze von immer mehr Käufern bzw. Nutzern zwar bezahlt werden, jedoch nicht nutzbar sind oder eine dauerhafte Lebens- und Gesundheitsgefahr aufgrund von Sturzrisiken darstellen. Außerdem gibt es Bundesländer, die in den sog. barrierefreien Wohnungen die Freisitze sogar komplett von der Barrierefreiheit ausgenommen haben. Das bedeutet u.a., dass die Schwellen der Terrassen- und Balkontüren in diesen sog. barrierefreien Wohnungen auch eine Höhe zwischen 5 – 15 cm Höhe vorweisen können. Und genau dies wird laut Praxisbeispielen bis heute tatsächlich noch immer so umgesetzt.

Wohnungsmarkt ohne barrierefreie Wohnungen?!

Die fehlenden Anforderungen nach barrierefreien Freisitzen in diesen Landesbauordnungen führen erfahrungsgemäß zu einem noch größeren Mangel an barrierefreien Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt. Bauträger dürfen in Bundesländern, die den Freisitz komplett von der Barrierefreiheit ausgenommen haben, die Fußbodenhöhe auf den Freisitzen in den sog. barrierefreien Wohnungen auch 5 – 15 cm tiefer legen, als die Fußbodenhöhe in den Wohnungen – genauso wie in nicht barrierefreien Wohnungen. Eine derartige Planung hat Auswirkungen auf die ganze Fassade (z.B. Höhe der Geländer auf den Balkonen). Möchte ein Käufer einer sog. barrierefreien Wohnung auch einen barrierefreien Balkon, dann kann dieser bei fortgeschrittenem Planungsstand nicht mehr einfach umgesetzt werden, da die Änderungen Auswirkungen auf die ganze Fassadenplanung hätten. Wie sollen unter diesen Rahmenbedingungen Käufer und Mieter auf einem Wohnungsmarkt mit kaum vorhandenen barrierefreien Wohnungen einen barrierefrei zugänglichen und nutzbaren Freisitz erhalten?

„Es gibt schon jetzt einen großen Mangel an Wohnungen, welche die Bedürfnisse von Senioren und mobilitätseingeschränkten Menschen erfüllen. Aufgrund des demografischen Wandels wird sich dieser Mangel voraussichtlich noch verschärfen“, erklärt der Leiter des Referats Wirtschafts- und Sozialpolitik bei der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) Jonathan Diesselhorst und betont, dass dringend bundesweit nicht nurmehr barrierearme, sondern auch tatsächlich barrierefreie Wohnungen geschaffen werden müssen.

Nullschwellen an Außentüren sind dafür grundlegend unabdingbar.

Text: Ulrike Jocham, Frau Nullschwelle®

Nullschwellen FREIräume: Kein Sonderfall, sondern Regelfall!!!

Ulrike Jocham, die Frau Nullschwelle® ist Dipl.-Ing. in Architektur und Heilerziehungspflegerin sowie interdisziplinäre Bausachverständige für Barrierefreiheit, Universal Design, Inklusion und Nullschwellen. Sie bietet für alle beteiligten Professionen interdisziplinäre Sachverständigengutachten, Beratungen, Vorträge, Seminare und Publikationen an.

www.die-frau-nullschwelle.de

 

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Den Fachartikel gibt es hier als pdf: Ulrike Jocham, Frau Nullschwelle in FreiRäume 2021-2022

 

Mehr Infos zur Fachzeitschrift FREIräume

 

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One Comment, RSS

  1. Es ist sehr interessant, dass Nullschwellen der Regelfall ist. Daher ist es gut, dass ich immer darauf achte, dass bei mir die Wohnung gut abgedichtet ist. Ich lasse dies stets auch regelmäßig vom einem Bauwerksabdichter kontrollieren.

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