Nur bestimmte Schwellen werden noch wirklich gebraucht!

Interdisziplinär-barrierefreie Beratungen für Immobilienkäufer

Interdisziplinär-barrierefreie Beratungen für Immobilienkäufer sind unverzichtbar, wenn die Käufer auf Barrierefreiheit angewiesen sind oder Barrierefreiheit wünschen.

Zwischen den aktuellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen innerhalb des barrierefreien Bauens und der Definition von Barrierefreiheit nach dem § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) gibt es eine erstaunlich große Kluft. Selbst die Anforderungen der Norm für barrierefreies Wohnen, der DIN 18040 Teil 2, unterscheiden sich oftmals stark von den Anforderungen der ursprünglichen Definition von barrierefrei im § 4 BGG.

Diese ursprüngliche Definition, die zumeist gleich oder sehr ähnlich auch in den jeweiligen Landesbauordnungen zu finden ist, fordert eine Nutzbarkeit von allen Menschen mit Behinderung mit allen verschiedenen Behinderungsbildern

  • in der allgemein üblichen Weise
  • ohne besondere Erschwernis
  • und grundsätzlich ohne fremde Hilfe (siehe u.a. § 4 BGG)

Doch die aktuellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen sowie die DIN 18040 Teil 2 beinhalten in ihren Anforderungen nicht die Ziele der Definition von barrierefrei im § 4 BGG.

Erfahrungsgemäß gehen Menschen mit Pflege- und Assistenzbedarf sowie deren Angehörige bei ihren Vorstellungen von barrierefreien Wohnungen von der Definition im § 4 des BGG aus. Sie wünschen und benötigen eine Immobilie, die sie in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzen und bewohnen können.

Barrierefreies Wohnen benötigt Interdisziplinarität und Schnittstellenkompetenzen

Doch die Lebenswelten und die Nutzerperspektiven von Menschen mit verschiedenen „Behinderungsarten“ und die Nutzerperspektiven von älteren Menschen mit verschiedenen „Einschränkungen“ werden z.B. im Architekturstudium nicht ausreichend gelehrt. Barrierefreiheit ist nach der Definition im BGG ein interdisziplinäres Thema. Es erfordert neben einem bauplanenden, bautechnischen und baukonstruktiven Sachverstand gleichzeitig auch einen Sachverstand aus Pflege und Heilpädagogik. Wenn alle Menschen mit allen Behinderungsarten eine barrierefreie Immobilien nutzen können müssen (siehe § 4 BGG), dann ist diese Forderung komplex und anspruchsvoll. Es ist ein interdisziplinärer Sachverstand aus Expertentum in eigener Sache, Architektur, Pflege, Heilerziehungspflege und Heilpädagogik sowie Schnittstellenkompetenzen zwischen diesen Professionen notwendig. Alle „Behinderungsarten“ müssen gleichzeitig und gleichberechtigt berücksichtigt werden. Was es für „Behinderungsarten“ gibt und welche Bedarfe daraus folgen, um möglichst selbstständig leben zu können, wird insbesondere für alle Lebensbereiche (Wohnen, Lernen, Arbeiten und Freizeit) in den Ausbildungen für Heilerziehungspflege gelehrt. Doch dieses Wissen fehlt aktuell in der Umsetzung des § 4 BGG. Die DIN 18040 Teil 2 beschreibt gleich zu Beginn das eigene Ziel, den § 4 im BGG, umzusetzen. Doch es werden nicht alle „Behinderungsarten“ berücksichtigt. (siehe Vorwort in der DIN 18040 Teil 2) Im Kommentar vom Beuth Verlag zur DIN 18040 Teil 1 ist die Zusammensetzung des Normenausschusses, der für die Norm für barrierefreies Bauen zuständig ist, veröffentlicht. Es fehlen Interessensvertreter für ältere Menschen und für viele „Behinderungsarten“. Es fehlen Kompetenzen aus Pflege, Heilerziehungspflege und Pädagogik. Es fehlen Personen mit Schnittstellenkompetenzen aus Architektur, Pflege und Pädagogik.

Fehlende Lehrinhalte im Architekturstudium

Bis heute hat das interdisziplinäre Thema barrierefreies Wohnen im Architekturstudium nicht den Stellenwert, den es in einer Gesellschaft mit immer mehr Menschen mit Behinderung (siehe u.a. Schwerbehindertenstatistik) und immer mehr älteren Menschen (siehe u.a. Zunahme von 65Pluslern in Statistiken vom Statistischen Bundesamt) haben sollte. An allen Hochschulen für Architektur müssten Lehrende aus Pädagogik und Pflege vorhanden sein sowie Lehrende mit Schnittstellenkompetenzen aus Architektur, Pflege und Pädagogik, um die Definition von barrierefrei nach § 4 BGG in der Architektur umsetzen zu können. Doch dies ist noch nicht der Fall.

Interdisziplinär-barrierefreie Beratungen für Immobilienkäufer sind bei den schwer verständlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften zum barrierefreien Wohnen unverzichtbar

Erfahrungsgemäß werden bis heute in ganz vielen barrierefreien Wohnungen Außentürschwellen verbaut. Das muss nicht sein. Interdiszplinär-barreirefreie Beratungen lohnen sich. Es gibt schon seit 1996 Lösungen, die allerdings fachgerecht geplant und eingebaut werden müssen. Das interdisziplinäre Thema Nullschwellen an Außentüren ist hochkomplex und hat sich durch den bis heute praktizierten Bau Bon Türschwellen zu einem eigenen neuen Sachgebiet für Bausachverständige entwickelt. Foto: Ulrike Jocham, Frau Nullschwelle®

Interdisziplinär-barrierefreie Beratungen für Immobilienkäufer mit Schnittstellenkompetenzen sind unverzichtbar

Für Käufer von barrierefreien Wohnungen gibt es sehr viele Fallstricke. Jedes Bundesland hat unterschiedliche Anforderungen an barrierefreie Wohnungen. Allein die bauordnungsrechtlich eingeführte DIN 18040 Teil 2 mit ihrem Basisstandard und ihrem R-Standard hat in beiden Standards Konstruktionsbereiche, die den Anforderungen des § 4 BGG nicht entsprechen. Hinzu kommt, dass die Landesbauordnungen zusätzlich viele Teile der DIN 18040-2 ausgenommen haben. Die Folge ist, dass die Bauergebnisse eine riesengroße Kluft zwischen der Definition von barrierefrei nach § 4 BGG und den vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung und für ältere Menschen aufweisen.

Schwer verständliche Barrierefreiheit in Landesbauordnungen

Die DIN 18040 Teil 2 und die verschiedenen Landesbauordnungen mit ihren jeweiligen technischen Baubestimmungen sind sehr schwer verständlich geschrieben. Für Laien ist es kaum möglich, zu verstehen, wo überall sich Verständnisbarrieren befinden und wo die Kluft zwischen barrierefrei nach § 4 BGG und barrierefrei nach der jeweiligen Landesbauordnung besonders groß ist. Viele Kunden berichten von Türen, die sie nach dem Kauf nicht öffnen können, Balkone und Terrassen, die sie nicht nutzen können, Räume, in die sie nicht gelangen können. Viele barrierefreie Baumängel sind so weitreichend, dass deren Beseitigung häufig nur extrem kostenintensiv oder oftmals auch überhaupt nicht mehr möglich ist. Um diese weitreichenden Konsequenzen zu vermeiden empfehle ich allen barrierefreien Immobilienkäufern sich rechtzeitig vor dem Planungsbeginn und vor dem Abschluss eines Kaufvertrages interdisziplinär-barrierefrei und schnittstellenkompetent beraten zu lassen.

Interdisziplinär-barrierefreie Beratungen für Immobilienkäufer

Als Heilerziehungspflegerin, Dipl.-Ing. in Architektur und interdisziplinäre Bausachverständige für Barrierefreiheit, Universal Design und Nullschwellen an Außentüren berate ich Sie sehr gerne mit meiner ganzen Leidenschaft für diese Themen, die ich seit über 25 Jahren lebe – damit Sie barrierefreie Wohnungen erhalten, die Sie und Ihre Angehörigen mit Komfort, Freude und Autonomie nutzen können.

Ulrike Jocham - Die Frau Nullschwelle Logo

 

 

 

 

 

 

One Comment, RSS

  1. Danke für den Artikel! Ich denke, dass barrierefreies Wohnen in Zukunft immer wichtiger sein wird. Daher ist gerade diese fehlende Interdisziplinarität schade. Mein Sohn macht gerade eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger, vielleicht möchte er sich ja für das Thema engagieren.

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