Die Nullschwellen-Stellungnahme gibt es in diesen Blogbeitrag barrierefrei als pdf und als Original-Text.
Vorgeschichte zur Nullschwellen-Stellungnahme: Die Fachzeitschrift BEHINDERTE MENSCHEN hat in der Ausgabe 3-4/2013 in einem Artikel von mir diese bedeutende Stellungnahme vom Arbeitsausschuss der DIN 18040 im DIN e.V. öffentlich gemacht. Bis 2013 war nicht klar, was die Formulierung der DIN 18040 Teil 1 und DIN 18040 Teil 2 unter dem Punkt 4.3.3.1 in beiden Normenteilen bedeuten soll. Selbst Rechtsanwälte bemängelten bis dato die unklaren Formulierungen. (In diesem Artikel von mir, der im Juni 2013 kurz vor der Nullschwellen-Stellungnahme in CAREkonkret veröffentlicht wurde, gibt es z.B. die Sichtweise von Rechtsanwalt Dr. Stefan Voß von der Rechtsanwaltskanzlei CMS Hasche Sigle.)
Im Sommer 2013 hatte ich von dem regelmäßig erfahrenen bundesweiten „Türschwellen-Eiertanz“ die Nase gestrichen voll. Auf Kosten einer schwellenfreien Baukultur mit einer für alle wesentlich besseren Nullschwellen-Ästhetik, auf Kosten von Menschen mit Behinderung, 65Pluslern und jedem einzelnen sowie auf Kosten unserer sozialen Sicherungssysteme wurde bis dato einfach von ganz vielen behauptet, dass 1 – 2 cm hohe Türschwellen barrierefrei sein sollen. Das Ergebnis waren selbst beim sog. barrierefreien Bauen Türschwellen, Türschwellen, Türschwellen…… Ein neues Einfamilienhaus, das ein Vater extra barrierefrei für seinen Sohn mit Behinderung bauen lies, hat dann bei mir das Fass zum Überlaufen gebracht. Trotz schriftlich vereinbarten barrierefreien Eingangs- sowie Terrassen- und Balkontüren hat diese Familie überall Barrieren als 1 – 2 cm hohe Türanschlagsschwellen erhalten. Als Heilerziehungspflegerin hatte ich den Sohn im Fokus, der sich seine ganze Kindheit und Jugend mit diesen Türschwellen nun herumschlagen sollte. Und als Dipl.-Ing. in Architektur und Bausachverständige für Barrierefreiheit und Nullschwellen wusste ich bereits zu diesem Zeitpunkt, dass es im Neubau keine technischen Gründe mehr gab, die diese Türschwellen rechtfertigen können. Dank der Technik der Magnet-Nullschwelle sind barrierefreie und türanschlagsfreie Übergänge zwischen innen und außen bereits seit 1996 gelöst!!! Es musste endlich eine breite und öffentlich zugängliche Klarheit geschaffen werden. Auch an dieser Stelle haben mir meine interdisziplinären Qualifikationen geholfen. In Absprache mit der Fachzeitschrift BEHINDERTE MENSCHEN habe ich meine drängende Frage am 26.08.19 an das DIN e.V. gestellt: Was bedeutet die Formulierung unter 4.3.3.1 „Untere Türanschläge und -schwellen sind nicht zulässig. Sind sie technisch unabdingbar, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein.“
Die Stellungnahme auf meine Frage kam vom Arbeitsausschuss der DIN 18040 und vom DIN e.V. prompt noch am selben Tag und wurde von der Fachzeitschrift BEHINDERTE MENSCHEN in dem Artikel „Barrierefrei nicht immer barrierefrei“ öffentlich zugänglich gemacht. Die längst mögliche Umsetzung von Nullschwellen an Außentüren liegt der Fachzeitschrift BEHINDERTE MENSCHEN als Herausgeber und mir als Autorin sehr am Herzen. Deshalb steht diese bedeutende Nullschwellen-Stellungnahme von Arbeitsausschuss der DIN 18040 seit Herbst 2013 für jeden kostenfrei auf meinen Internetseiten als pdf zur Verfügung.
Ab hier gibt es diese bundesweit bedeutende Nullschwellen-Stellungnahme zusätzlich noch barrierefrei im Original-Text (Achtung: Wen die Sonnenstrahlen beim Lesen stören, kann diese einfach bei „Schriftgröße ändern“ ausschalten):
„Barrierefrei“ nicht immer barrierefrei
Zwei Zentimeter hohe Barrieren sind barrierefrei – diese Meinung vertreten noch immer zahlreiche Bauträger, wenn sie mit „barrierefreien“ Wohnimmobilien für Menschen mit Pflege- und Assistenzbedarf werben, aber Außentüren anbieten, die bis zu zwei Zentimeter hohe Türschwellen vorweisen. Die deutsche Norm für barrierefreies Bauen (DIN 18040) fordert tatsächliche Schwellenfreiheit: „Untere Türanschläge und -schwellen sind nicht zulässig“, und erlaubt eine Ausnahme: „Sind sie technisch unabdingbar, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein.“
Der zuständige Arbeitsausschuss Barrierefreies Bauen im DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.) erklärt: „Nur eine niveaugleiche, schwellenlose Ausbildung bei Außentüren, das heißt mit einer Schwellenhöhe von null Zentimetern, ist barrierefrei.“ Die im zweiten Satz formulierte Höhe von 2 cm stelle lediglich einen Ausnahmefall im begründeten Einzelfall dar. „Ob und wann diese Ausnahmeregelung zum Tragen kommt, ist nur in Verbindung mit einer Begutachtung von einem Sachverständigen vor Ort, der dann die objektbezogenen und konstruktiven Einflussfaktoren berücksichtigt, zu treffen.“
Auch offizielle Prüfzeugnisse und eine bereits über 15-jährige Einbau- praxis belegen, dass tatsächlich barrierefreie Außentürdichtungen abdichtungstechnologisch schon lange überall möglich sind.
Autor: Ulrike Jocham