Nur bestimmte Schwellen werden noch wirklich gebraucht!

Eine geförderte Seniorenwohnanlage – Barrieren zu den Balkonen

Auf dieser Zeichnung ist eine Terrassentür zu sehen, die im offenen Zustand halb zugemauert ist, um die Wirkung von 1 -2 cm oder 5 - 15 cm hohen Türschwellen darzustellen. Egal ob kleine oder große Türschwellen, es gibt immer mehr Menschen, die kommen nicht darüber. Türschwellen auch schon ab 1 cm Schwellenhöhe können die Wirkung einer Mauer haben, sie sind für einige Menschen unpassierbar. Weiterhin stellen sie für alle Menschen eine Sturzgefahr dar und insbesondere für ältere Menschen und Kinder. Deshalb werden dringend überall Nullschwellen benötigt. Ulrike Jocham, die Frau Nullschwelle

Türschwellen sind nicht barrierefrei. Für immer mehr Menschen haben sie die Wirkung einer Mauer, sie kommen einfach nicht darüber. Zeichnung: Ulrike Jocham, die Frau Nullschwelle

Eine mit rund 4,4 Mio. zinslosem Darlehen aus dem Landeswohnraumförderungsprogramm Baden-Württemberg geförderte Seniorenwohnanlage weist rund 2 cm hohe Türschwellen zu den Balkonen auf, die nach der Norm für Barrierefreiheit nicht zulässig sind. Derartige Barrieren in Betreuten Wohnanlagen für ältere Menschen passen nicht zu der Zielgruppe. Jede Teppichkante ist schon eine Sturzgefahr. So eben auch Türschwellen.

Trotzdem stellt der zuständige Architekt diese Wohnanlage nach außen als komplett barrierefrei dar. In dem Artikel „Die ersten sind schon eingezogen“ in der Badischen Zeitung vom 06.09.17 behauptet er folgendes: „Bei der Gestaltung des Neubaus habe man alle Kriterien für seniorengerechtes Bauen integriert, sagt Heinz Geyer vom Architekturbüro Franz & Geyer, das sich für die komplette Sanierung der AWO-Anlage verantwortlich zeichnet. Dazu gehören Barrierefreiheit, aber auch geschützte Loggien oder Brüstungsfenster.“ Hier geht es zu dem Artikel in der Badischen Zeitung: https://www.badische-zeitung.de/freiburg/die-ersten-sind-schon-eingezogen–141477089.html

In dem kurz darauffolgenden Artikel „Müssen Neubauten Türen mit Schwelle haben oder nicht?“ vom 29.10.17, ebenfalls in der Badischen Zeitung, behauptet der zuständige AWO-Geschäftsführer Jack Huttmann das Gegenteil: „Das sei kein Altenwohnheim, sondern ein Haus mit einzelnen Wohnungen. Und in dem Fall verlange die LBO nur für zwei Wohnungen durchgehende Barrierefreiheit. Alle Wohnungen so auszustatten, dem stehe, so Huttmann, das Ziel preisgünstigen Wohnens für ältere Menschen entgegen.“ Hier geht es zu dem Artikel in der Badischen Zeitung: https://www.badische-zeitung.de/suedwest-1/muessen-neubauten-tueren-mit-schwelle-haben-oder-nicht–144200564.html

Im Rahmen von Recherchen für die Fachzeitschrift BEHINDERTE MENSCHEN war ich am 22.08.17 zusammen mit Brigitte und Frieder Seiferheld in der geförderten Seniorenwohnanlage in Freiburg. Von der AWO-Freiburg war bei unserem gemeinsamen Besuch der Abteilungsleiter Rainer Luithardt sowie der zuständige Architekt Heinz Geyer vom Architekturbüro Franz & Geyer anwesend. Bei diesem Termin wurden beide von mir über die längst vorhandene Nullschwellen-Stellungnahme und den Nullschwellen-Runderlass informiert. „Ulrike Jocham hat bei diesem gemeinsamen Besuchstermin dem Architekt Geyer die Nullschwellen-Stellungnahme des Arbeitsausschusses der DIN 18040 aus dem Jahr 2013 und den Nullschwellen-Runderlass der obersten Baurechtsbehörde Baden-Württemberg aus dem Jahr 2014 erläutert. Diese klare Anforderung der DIN 18040 für das barrierefreie Bauen und die Vorschrift der obersten Baurechtsbehörde BW wies Geyer jedoch als nicht existent zurück“, berichtet Frieder Seiferheld und betont: „Aus meiner Sicht hat der Architekt Geyer damit nur sein Informationsdefizit dargelegt.“ Brigitte und Frieder Seiferheld erläutertem dem Architekten die Gebrauchsuntauglichkeit dieser 1 – 2 cm hohen Türschwellen für viele Menschen mit Behinderung.

Die Frage ist, weshalb stellt der Architekt Heinz Geyer die AWO-Seniorenwohnanlage nach unserem Besuch der Badischen Zeitung gegenüber als barrierefrei dar, wenn diese Barrieren enthält, die nach der Norm für Barrierefreiheit, der DIN 18040, unzulässig sind? Seine barrierefreien Behauptungen wurden am 06.09.17 , zwei Wochen nach unserem Besuch veröffentlicht. Technisch möglich sind Nullschwellen bereits seit 1996. Technische Gründe für 1 – 2 cm hohe Balkontürschwellen im Neubau gibt es keine mehr und konnten von den Projektverantwortlichen auch nicht genannt werden.

Nach § 39 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) müssen alle Gebäude die überwiegend von Menschen mit Behinderung und älteren Menschen genutzt werden komplett barrierefrei gebaut werden, also auch die Balkone. Laut dem Kommentar zur LBO BW vom Boorberg Verlag sind sogar schon 50 % als Nutzer dieser ausreichend, damit nach § 39 LBO BW gebaut werden muss.

 

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