Nur bestimmte Schwellen werden noch wirklich gebraucht!

Die Antwort der Landesbehindertenbeauftragten zu fehlenden Belegen 

Die Antwort der Landesbehindertenbeauftragten auf meine erste Anfrage bezüglich der immer noch fehlenden Belege habe ich am 03.02.20 erhalten und kann hier in diesem Blogbeitrag nachgelesen werden. Es bleibt spannend! In bereits zwei Beschlussempfehlungsberichten des Petitionsausschusses im Landtag von Baden-Württemberg fehlen bedeutende Belege für  erstaunliche Behauptungen. Und nicht nur das! Es liegen mittlerweile mindestens vier Quellen vor, welche diese unbelegten Behauptungen widerlegen. Achtung wichtig: Da es sich in den beiden betreffenden Berichten nicht um Entscheidungen des Landtags handelt, sondern um widerlegbare Behauptungen von zwei Berichterstattern, habe ich bereits eine wiederholte Bitte, um eine Stellungnahme an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen gestellt! Wo bleiben die längst ausstehenden Prüfungen für widerlegbare Behauptungen???? Es geht hier nicht nur um widerlegbare Behauptungen, sondern um zahlreiche weitere drängende Fragen (siehe Ende Blogbeitrag). Aber hier erstmal die Antwort von Stephanie Aeffner:

Sehr geehrte Frau Jocham,

vielen Dank für Ihr Schreiben, mit dem Sie auf die gemeinsame öffentliche Veranstaltung mit dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel, und den Austausch am Rande der Veranstaltung über Anforderungen der Barrierefreiheit nach den Vorschriften der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) zurückkommen.

Dass noch eine Rückmeldung meinerseits ausstand, hatte ich aus dem persönlichen Gespräch so nicht mitgenommen.

Lassen Sie mich vorausschicken, dass ich mit Blick auf die verfassungsunmittelbare Gewaltenteilung Entscheidungen des Landtags grundsätzlich nicht öffentlich kommentiere, auch wenn ich persönlich anderer Auffassung sein sollte. Wir alle wissen, wie politische Willensbildung und das Bemühen und politische Mehrheiten im parlamentarischen System zu organisieren sind.

Umfassende Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen ist für mich ein zentrales Anliegen, für das ich mich als Landes-Behindertenbeauftragte mit Nachdruck und im Rahmen meiner gesetzlichen Möglichkeiten einsetze. Und dabei geht es mir stets darum, dass alle Menschen mit Behinderungen, unabhängig von einer körperlichen, seelischen, kognitiven Beeinträchtigung oder einer Sinnesbeeinträchtigung „unbehindert“ und damit im Kern umfassend barrierefrei und selbstbestimmt  teilhaben können. Dass hierbei barrierefreier und bezahlbarer Wohnraum für alle die entscheidende Grundlage für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und damit ein wichtiges Handlungsfeld ist, steht außer Frage. Deshalb haben wir mit der letzten Novellierung der Landesbauordnung auch einen Quantensprung bei der Verpflichtung zum barrierefreien Bauen erreicht. Wie Sie wissen, müssen seit 1. August 2019 in allen Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Bislang war diese Anforderung in § 35 Abs. 1 LBO lediglich auf Wohngebäude begrenzt. Mit der Neuregelung stehen insbesondere in innerstädtischen Entwicklungsbereichen vielfältige Potenziale für das barrierefreie Bauen und Wohnen zusätzlich zur Verfügung.

Doch nun zu Ihrer Frage: Für mich ist der Wortlaut von § 39 Abs. 1 LBO, nach dem bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden, wie

  1. Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für Menschen mit Behinderung,
  2. Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime so herzustellen sind, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen), eindeutig. Die aufgeführten Gebäude und Einrichtungen, die von besonderen Personengruppen überwiegend genutzt werden, sind nicht abschließend aufgeführt, sondern nur beispielhaft genannt. Bei diesen baulichen Anlagen bzw. anderen Anlagen gibt der Gesetzgeber die zwingende Verpflichtung vor, dass die zweckentsprechende Nutzung ohne fremde Hilfe jeweils für den spezifischen Personenkreis, für den das Gebäude geplant und errichtet wird, möglich sein muss. Maßgeblich ist also der Kreis der Nutzenden eines Gebäudes, für den dieses konzipiert und bestimmt ist. Hier liegt somit der Schlüssel für die maßgeblichen baurechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit, abgesehen von späteren Nutzungsänderungen. Und dabei sind die Vielzahl der Fallgestaltungen und der Ausgestaltung jeweils zu berücksichtigen, pauschale Antworten sind hierbei nicht unbedingt zielführend. Insbesondere ist der Begriff des sogenannten betreuten Wohnens nicht geschützt, es gibt ein breites Spektrum an Konzepten für das gemeinschaftliche Wohnen von Menschen mit Behinderungen. Die barrierefreie Ausbildung der baulichen und anderen Anlagen für den in § 39 Abs. 1 LBO genannten Nutzerkreis ist in jedem Fall zwingend und einer Abweichung oder Ausnahme nicht zugänglich. Dabei müssen diese Wohnungen in allen Teilen barrierefrei und somit schwellenlos zugänglich sein, dies wurde in Baden-Württemberg noch nie in Frage gestellt. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung haben alle Baurechtsbehörden diese Regelung im konkreten Einzelfall zu beachten. Und dafür stehe ich uneingeschränkt, wobei mir ein Weisungsrecht gegenüber der Verwaltung bzw. Gerichtsbarkeit nicht zusteht. Wie und auf welche Weise die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gewalten zur konkreten Rechtsanwendung der maßgeblichen Normen gelangen, entzieht sich in der Natur der Sache liegend meiner Kenntnis. Wie beim neuen Leistungsrecht der Eingliederungshilfe steht für mich stets der personenzentrierte und nicht der strukturelle Ansatz im Vordergrund, denn nur so lassen sich letztlich individuelle Bedarfe durch passgenaue Konzepte und Angebote decken.

Die allgemeinen Anforderungen an die Barrierefreiheit für alle anderen Gebäude und deren Wohnungen regelt der bereits oben zitierte § 35 LBO. 

Bei alledem müssen wir berücksichtigen, dass die normativen Vorgaben zur Barrierefreiheit immer abstrakt generelle Regelungen darstellen, die den Rahmen für die konkrete Ausgestaltung zielgerichteter Lösungsansätze aufzeigen und dabei bewusst Spielräume für gleichwertige Ausführungsvarianten zulassen.

Mit freundlichen Grüßen

Stephanie Aeffner, Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

 

Stephanie Aeffner wurde aufgrund des bis heute andauernden Baus von Türschwellen mittlerweile auch von einer Expertin in eigener Sache angeschrieben!

 

Eine technisch überholte 2 cm hohe Türschwelle mit Blick von innen. © Ulrike Jocham, die Frau Nullschwelle

Derartige 2 cm hohe Türschwellen werden bis heute grundlos zum Nachteil der Nutzer und der gesamten Bevölkerung selbst in neuen Seniorenwohnungen fest eingebaut. Der wirtschaftliche Schaden ist immens, sie können nur extrem teuer zurückgebaut werden. Dabei ist längst klar, das Sturzprävention eine interdisziplinäre Aufgabe ist – wo bleibt das entsprechende Handeln vom Wirtschaftsministerium, das laut Badischer Zeitung neue Seniorenwohnungen mit rund 4,4 Mio. zinslosem Darlehen gefördert hat. Diese Seniorenwohnungen weisen solche Sturzgefahren auf. Sollen solche Barrieren im Zeitalter von demografischer Krise und Pflegekrise tatsächlich mit Steuergeldern gefördert werden??????

Drängende Fragen bleiben bis heute ungeklärt:

Weshalb wurde in eins der beiden aufgeführten Objekte der Nullschwellen-Petition mit rund 4,4 Mio. zinslosem Darlehen gefördert, obwohl hier gefährliche und für ältere Menschen gebrauchsuntaugliche Sturzgefahren verbaut wurden?

Wer finanziert die Kosten für die Rückbauten von den öffentlich bezuschussten Barrieren? Wo soll z.B. die Pflegeversicherung die Unkosten einholen?

Wer finanziert die Kosten durch Stürze über die Barrieren?

Weshalb wird der Bau von Barrieren in neuen Seniorenwohnungen nicht nur nicht verhindert, sondern zusätzlich mit Steuergeldern bezuschusst?

Wann wird der Nullschwellen-Runderlass endlich konsequent umgesetzt?

Usw., usw., usw.

Ulrike Jocham, die Frau Nullschwelle

Eine Nullschwelle ermöglicht einen ungehinderten Zugang auf eine wunderschöne Terrasse!

Nullschwellen ermöglichen schon seit 1996 komfortable, sturzpräventive und für alle nutzbare Zugänge auf Balkone und Terrassen!

 

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