Nur bestimmte Schwellen werden noch wirklich gebraucht!

Betreutes Wohnen: nur in Baden-Württemberg nicht barrierefrei oder auch in Bayern

Nachtrag zu fehlender Barrierefreiheit in neuen betreuten Senioren-Wohnanlagen: Bereits 2016 habe ich für die Glaswelt, Ausgabe 8, einen Artikel verfasst zum Thema welches Land überzeugt beim Thema Schwellenfreiheit und Innovation Bayern oder Baden-Württemberg (siehe unten):
Weil das Land Bayern lediglich Schwellenfreiheit für alle öffentlichen Gebäude nach § 48 Abs. 2 der LBO und alle stationären Einrichtungen nach der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) verlangt, zählen auch in Bayern Betreute Wohnungen ebenfalls zum ganz normalen Wohnungsbau und dann gilt der § 48 Absatz (1): In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. In den Wohnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine barrierefrei sein.

Also müssen wieder nur die wenigen barrierefreien Wohnungen nach § 48 Absatz 1 LBO Bayern barrierefrei sein und auch nur die Wohnungen innen, nicht der Zugang zu den Balkonen und der Balkon selbst. Allerdings war mir das für Bayern klar, die schreiben wenigstens in dem zuständigen § 48 Absatz (3) keine „Altenwohnungen“ rein, wie hier in Baden-Württemberg im entsprechenden § 39 Absatz I LBO BW (Bitte nicht zu vergessen die von mir viel zitierten Aussagen im Kommentar zum § 39 LBO BW vom Boorber Verlag – siehe Nullschwellen-Petiton Part 1 und 2!!!!!!).

In Bayern ist das Gesetz wenigstens so verständlich, dass im § 48 Absatz 3 nur stationäre und teilstationäre Einrichtungen gemeint sind: Bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt werden, wie
Tagesstätten, Werkstätten und stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
stationäre Einrichtungen für pflegebedürftige und alte Menschen
müssen in allen der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Teilen barrierefrei sein.

Eine einfache und für alle verständliche Sprache fehlt allerdings überall. Viele Bauherren konnte ich mittlerweile schon kennen lernen, die diese Ausdrucksweise nicht verstehen können und sich dann mit Barriere-Ergebnissen herumärgern, die sie nicht wollten.
Mehr dazu hier:
Bayern oder Baden-Württemberg – Welches Land überzeugt beim Thema Schwellenfreiheit und Innovation?
Dieser Artikel ist in der Fachzeitschrift Glaswelt in der Ausgabe 08/2016 erschienen: Ein Text von Ulrike Jocham

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